WIR SIND DIE PROFIS

IM BEREICH DER APOTHEKENVERWALTUNG


Wir übernehmen übergangsweise die
Verwaltung Ihrer Apotheke.


Die Verwaltung einer Apotheke ist nach § 13 ApoG nur in folgenden Fällen zulässig:


  • nach dem Tod des Erlaubnisinhabers durch die Erben oder
  • nach dem Tod des Pächters vor Ablauf der Pachtzeit durch den Verpächter für längstens 12 Monate

  • Unser Angebot an Sie:


  • Apothekenservice begleitet den Erben beim Antrag auf die Genehmigung der Verwaltung und reicht alle notwendigen Unterlagen ein.
  • Apothekenservice übernimmt die Verwaltung und damit die pharmazeutische Verantwortung einer Apotheke, längstens für 12 Monate.
  • Apothekenservice ist für den ordnungsgemässen Betrieb der Apotheke und die Kommunikation mit den Aufsichtsbehörden zuständig.

  • Gerne unterbreiten wir Ihnen ein detailliertes Angebot


    ZUM ANFRAGEFORMULAR

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    Verwaltung Ihrer Apotheke.


    Die Verwaltung einer Apotheke ist nach § 13 ApoG nur in folgenden Fällen zulässig:


  • nach dem Tod des Erlaubnisinhabers durch die Erben oder
  • nach dem Tod des Pächters vor Ablauf der Pachtzeit durch den Verpächter für längstens 12 Monate

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  • Apothekenservice begleitet den Erben beim Antrag auf die Genehmigung der Verwaltung und reicht alle notwendigen Unterlagen ein.
  • Apothekenservice übernimmt die Verwaltung und damit die pharmazeutische Verantwortung einer Apotheke, längstens für 12 Monate.
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    Ihre Vorteile bei uns:

  • Für Sie entfällt die aufwendige Suche nach belastbarem Personal, das eh sehr knapp ist
  • Da unsere Mitarbeiter ganzjährig bei uns angestellt sind, auch während der Vertretung, entfällt für Sie die An- und Abmeldung des Vertreters beim Steuerbüro
  • Sie erhalten am Ende der Vertretung eine Rechnung mit ausgewiesener MwSt, die Sie von der Steuer voll absetzen können
  • INTERESSIERT?
    KONTAKTIEREN SIE UNS!

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